Mietvertrag für möblierte Wohnräume

 

 

Reg-Nr.

 

VERMIETER HOLZHANDEL AG ZÜRICH

vertreten durch

 

 

MIETER (Sind mehrere Personen Mieter, so haften sie für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag solidarisch)

 

 

 

 

 

 

 

LIEGENSCHAFT Haus zum Schwertgut, Limmattalstrasse 111, 8049 Zürich

OBJEKT möblierte Wohnung,

zur Benutzung als Wohnung für Person(en)

 

 

MIETBEGINN UND KÜNDIGUNG

Beginn

Kündigungsbestimmungen 1-monatlich zu voraus, jeweils auf Ende eines Monats

 

frühestens auf

Die Kündigung durch den Mieter hat mit Einschreibebrief, jene durch den Vermieter mit amtlichem Formular zu erfolgen. Sie ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Gegenpartei eintrifft oder bei der Post abholbereit vorliegt. Für die Kündigung von Mietverträgen für Familienwohnungen gelten die besonderen Bestimmungen (Ziff. 16) in den "Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag für Wohnräume". Bei ausserterminlichen Kündigungen ist deren Ziff. 17 zu beachten.

 

MIETZINS pro Monat Fr

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Nettomietzins Fr.

Waschmachinenkarte Fr.

Garagenplatz # Fr.

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BRUTTOMIETZINS Fr.

zahlbar 1-monatlich zum voraus auf den 1. eines Monats

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BERECHNUNGSGRUNDLAGEN Hypothekarzinssatz

Landesindex der Konsumentenpreise

Kostenstand

VORBEHALTE

Aufgelaufene Reserve aus Berechnungsstand bis Vertragsantritt

Anpassung zur Erreichung eines genügenden Ertrage

 

SICHERHEITSLEISTUNG DEPOT SCHWEIZ. CREDIT SUISSE ZÜRICH Fr.

 

 

 

MAHN- UND INKASSOGEBÜHREN

Der Vermieter bzw. dessen Vertreter ist berechtigt, Aufwendungen im Zusammenhang mit verspäteten Mietzinszahlungen dem Mieter in Rechnung zu stellen. Die Mahngebühr beträgt zur Zeit Fr. 25.00 pro Mahnung. Sie wird periodisch dem Aufwand angepasst.

 

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS DEPOT

Zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis leistet der Mieter bei Vertragsabschluss eine Kaution (siehe Sicherheitsleistung), welche gemäss Art. 257 lit. e OR als Sparguthaben bei einer Bank auf seinen Namen zinstragend angelegt wird und während der ganzen Mietdauer gesperrt bleibt. Die Sicherheitsleistung bzw. deren Saldo wird dem Mieter innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Mietvertrages durch den Vermieter zurückerstattet, zusammen mit einer Aufstellung, die über allfällige Belastungen, welche gegen die Sicherheitsleistung aufgerechnet werden.

Art. 257 lit e OR

Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

 

 

BESONDERE VEREINBARUNGEN

Mietzinse

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Mietzins von Fr. auf der Basis einer Mindestdauer von

Monaten berechnet ist. Eine kürzere Mietdauer hätte eine Nachzahlung gemäss Tarifblatt (Stand 5. 1998) zur Folge. Im Mietzins inbegriffen sind die Wohnungsreinigung und der Wäscheservice (Bett- und Frottéewäsche) im 14- tägigen Turnus, sowie die Nebenkosten wie Hauswartung, TV-Gebühren (ausg. Konzession) , Heizung und Warmwasserverbrauch.

Mietende

Bei Mietende (Vertragsende) erfolgt die Schlussreinigung durch eine Fachfirma zu Lasten des Mieters. Der Auftrag erfolgt durch den Vermieter. Die Kosten belaufen sich auf etwa Fr. . Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass diese Kosten mit der Sicherheitsleistung verrechnet werden können.

Inventar

Über das Inventar, sowie den Zustand desselben wird bei Wohnungsübergabe und -abgabe ein Protokoll erstellt. Beschädigungen oder Verlust gehen zu Lasten des Mieters. Normale Abnützung ist Sache des Vermieters.

 

 

 

 

 

Die "Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume", Ausgabe 1996 (HEV, SVIT, VZI), sowie die speziellen Bedingungen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages. Die Parteien bestätigen mit ihren Unterschriften, dass sie ein Exemplar erhalten haben und sich mit dem Inhalt einverstanden erklären.

Dieser Vertrag is zweifach ausgefertigt und enthält die getroffenen Abmachungen. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Vertrag hat erst Gültigkeit, wenn beide Vertragsparteien unterzeichnet haben und der Schweizerische Bankverein den Eingang der Sicherheitsleistung bestätigt hat. Der Vermieter behält sich das Recht der Zwischenvermietung vor.

 

Zürich ,

 

FÜR DEN VERMIETER DER/DIE MIETER

 

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